Aktuelle Informationen zu Testung und Quarantäne (bis 28.2.2022)

  • Beitrag veröffentlicht:19. Januar 2022

Aktuelle Informationen des MSB zur Pooltestung und des Interventionsteams KGE zur Quarantäne

Bitte beachten Sie, dass sich heutzutage alle Informationen auch schnell ändern können. Wenn weitere Informationen vorliegen, werden wir diesen Beitrag aktualisieren.

Pooltestung

  • Für alle Grund- und Primusschulen werden die Pooltestungen im aktuellen Testrhythmus bis auf Weiteres (Stufe 1+2: Mo/Mi, Stufe 3+4: Di/Do) beibehalten. Die Labore stellen eine Ergebnisübermittlung der Poolproben bis 20:30 Uhr an die Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner der Schulen sicher. Diese informieren im Falle eines positiven Poolergebnisses die Erziehungsberechtigten (Schaubild siehe unten).
  • Die Auflösung positiver Pools durch PCR-Einzeltests an den Grundschulen wird verändert. Es ist keine Abgabe von PCR-Rückstellproben an die Labore mehr vorgesehen.
  • Schülerinnen und Schüler eines negativ getesteten Pools nehmen wie gewohnt am Präsenzunterricht teil. Derzeit sind rund 80 Prozent aller Pools in den Grund- und Förderschulen negativ.
  • Schülerinnen und Schüler eines positiv getesteten Pools werden so lange schultäglich mit Antigenschnelltests getestet und darüber hinaus nach dem bisherigen Rhythmus mit Lolli-Tests getestet, bis das nächste negative Pooltestergebnis vorliegt. Hierzu verfügen die Schulen bereits jetzt in ausreichendem Umfang über die notwendigen Testkapazitäten (Anmerkung der Schule: Wir warten derzeit dringend auf eine Lieferung). Alternativ ist es auch möglich, eine offizielle Testeinrichtung im Rahmen eines Bürgertests zu nutzen und diesen der Schule vorzulegen. Sofern ein aus anderen Gründen durchgeführter PCR-Tests mit negativem Ergebnis vorliegt, ist dieser ebenfalls ausreichend.
  • Die Antigenschnelltestungen nach einem positiven Pooltestergebnis werden zu Unterrichtsbeginn in der Schule durchgeführt, dürfen aber auch in einer zertifizierten Testeinrichtung im Rahmen eines Bürgertests durchgeführt und das Ergebnis der Schule vorgelegt werden.
  • Nur Schülerinnen und Schüler eines positiv getesteten Pools, die vor Unterrichtsbeginn ein negatives Schnelltestergebnis oder ein anderweitig eingeholtes negatives PCR-Testergebnis vorweisen können bzw. zum Unterrichtsbeginn einen Schnelltest mit negativem Ergebnis durchführen, dürfen am Präsenzunterricht teilnehmen.
  • Sobald ein positives Testergebnis vorliegt, muss der Schüler / die Schülerin sich umgehend in häusliche Isolation begeben. Die Schule begleitet die Schülerin/den Schüler im Falle einer Testung in der Schule bis zur Übergabe an die Eltern. Die Kontrolltestung eines positiven Selbsttests muss dann außerhalb des Schulsystems durch eine Teststelle mindestens als Coronaschnelltest (§ 13 Corona-Test/Quarantäneverordnung) erfolgen.
  • Sollte auch der Kontrolltest positiv ausfallen, gilt die getestete Person nach den aktuellen Regelungen als infiziert und darf sich erst nach 7 Tagen durch einen Coronaschnelltest an einer offiziellen Teststelle oder einen PCR-Test freitesten. Die Freitestung erfolgt ebenfalls außerhalb des Schulsystems.
  • Das Gesundheitsamt teilt mit, dass selbstverständlich alle Eltern über die Hotline des Gesundheitsamtes einen Termin für einen kostenlosen PCR-Test bekommen, wenn entweder das Schnelltestergebnis in der Schule oder in einem Testzentrum positiv ausgefallen ist. Diesen Termin sollten Sie dringend wahrnehmen, um an ein zweifelsfreies Ergebnis zu bekommen.

Quarantäne- und Isolationsregelungen sowie Freitestung

Infizierte:

  • Die Isolationsdauer beträgt für Infizierte ab sofort 10 Tage.
  • Eine Freitestung von Infizierten ist nun in Form eines PCR- oder qualifizierten Antigen-Schnelltestes aus einem Testzentrum ab dem 7. Tag (ab Symptombeginn bzw. positivem Test) möglich. Wir empfehlen hier aus Zeit- und Kapazitätsgründen den Antigen-Schnelltest.
  • Es bedarf keiner Entlassung aus der Isolation oder Bestätigung des Isolationsendes durch das Gesundheitsamt.
  • Sollte der Test bei der Freitestung ab dem 7. Tag negativ ausfallen, kann die betroffene Person die Einrichtung sofort wieder besuchen.
  • Sollte der Test bei der Freitestung ab dem 7. Tag positiv ausfallen, kann der Test am Folgetag wiederholt werden oder die Isolation kann nach dem 10. Tag ohne Test beendet werden.
  • Das negative Testergebnis weisen Sie der Schule bitte vor.

Haushaltskontakte:

  • Die Quarantänedauer beträgt für Haushaltskontakte von Infizierten ab sofort 10 Tage.
  • Für Schülerinnen und Schüler sowie Kinder in den Angeboten der Kinderbetreuung kann die Quarantäne als Haushaltsangehörige bereits ab dem 5. Tag durch einen PCR- oder Antigen-Schnelltest beendet werden, wenn sie in serielle Teststrategien (z.B. Pooltests) eingebunden sind.
  • Wir empfehlen hier zur Freitestung aus Zeit- und Kapazitätsgründen den Antigen-Schnelltest.
  • Es bedarf keiner Entlassung aus der Quarantäne oder Bestätigung des Quarantäneendes durch das Gesundheitsamt.
  • Symptomatische Haushaltsmitglieder sollen sich schnellstmöglich PCR-testen lassen.
  • Sollte ein Antigentest positiv ausfallen, ist verpflichtend eine PCR-Bestätigung durchzuführen. Bis dahin ist eine Quarantäne einzuhalten.
  • Sollte ein PCR-Test positiv ausfallen, gelten automatisch die Regelungen für Infizierte (siehe oben).

Als Haushaltsmitglieder von positiv getesteten Personen gilt keine Quarantänepflicht für Personen:

  • mit einer Auffrischungsimpfung (Boosterimpfung), d.h. es wurden 3 Impfungen mit in Deutschland zugelassenen Impfstoffen durchgeführt (BionTech, Moderna, Astra Zeneca, Johnson&Johnson).
  • mit einer mindestens 2 Wochen und höchstens 90 Tage zurückliegenden Zweitimpfung eines in Deutschland zugelassenen Impfstoffes
  • die geimpft und von einer SARS-CoV-2-(Corona-)-Infektion genesene sind
  • die erst kürzlich genesen sind, wobei bei denen die Infektion mindestens 27 Tage aber weniger als 90 Tage zurückliegt.

Ermittlung und Maßnahmen

bei Infizierten:

  • Wer selbst infiziert ist, muss sich automatisch und auch ohne gesonderte behördliche Anordnung für 10 volle Tage (ab Symptombeginn bzw. positivem Test) in Isolierung begeben.
  • Ein positiver Schnelltest/eine positive Pool-Testung ist weiterhin durch einen individuellen PCR-Test zu bestätigen. Ist der auf einen positiven Antigen-Test folgende Bestätigungs-PCR-Test negativ, kann die Einrichtung sofort wieder besucht werden.
  • Der Nachweis des negativen Testergebnisses im Rahmen einer Freitestung ist für mögliche Kontrollen der Behörden für mindestens einen Monat aufbewahrt werden.
  • Zudem müssen die infizierten Personen ihre engen Kontaktpersonen der letzten zwei Tage vor Symptombeginn bzw. Tag des positiven Abstriches schnellstmöglich eigenständig über die Infektion informieren.
  • Dies sind diejenigen Personen, mit denen für einen Zeitraum von mehr als zehn Minuten und mit einem Abstand von weniger als 1,5 Metern ein Kontakt ohne das beiderseitige Tragen einer Maske bestand, oder Personen, mit denen ein schlecht oder nicht belüfteter Raum über eine längere Zeit geteilt wurde.

bei Haushaltsangehörigen:

  • Wer als Kontaktperson mit einer infizierten Person im gleichen Haushalt lebt, muss ebenfalls automatisch in Quarantäne.
  • Ausgenommen sind Haushaltsangehörige, wenn sie unter einen oben genannten Ausnahmepunkt (siehe oben) fallen.
  • Es erfolgt keine gesonderte Kontaktaufnahme durch das Gesundheitsamt.
  • Die Ordnungsverfügung wird nicht mehr verschickt, hier reicht der positive Befund des Indexfalls und der Nachweis der Meldeadresse aus.
  • Die Quarantäne dauert wie die Isolierung ebenfalls grundsätzlich 10 Tage – gerechnet ab Symptombeginn oder positiver Testung der infizierten Person.
  • Bei Kindern in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und Schülerinnen und Schülern kann die Quarantänezeit mit einem negativen Test ab dem 5.Tag verkürzt werden, sofern diese in serielle Teststrategien eingebunden sind (s.o.).
  • Das Testergebnis ist auf Verlangen bei der Schule vorzuzeigen, muss jedoch nicht dem Gesundheitsamt übermittelt werden.
  • Wenn während der Quarantäne Symptome auftreten oder Antigen-Tests positiv ausfallen, ist unverzüglich ein PCR-Test vorzunehmen.

Bei anderen Kontaktpersonen:

  • Für andere Kontaktpersonen, die nicht Haushaltsangehörige sind, gibt es keine automatische Quarantäne.
  • Diese Personen sollen sich – auch unabhängig von einer individuellen behördlichen Quarantäneanordnung – für 10 Tage nach dem Kontakt bestmöglich absondern, engen Kontakt mit anderen haushaltsfremden Personen insbesondere in Innenräumen und größeren Gruppen vermeiden, möglichst im Homeoffice arbeiten und bei einem unvermeidbaren Kontakt mit anderen Personen die allgemeinen Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen (Abstand, Handhygiene, FFP2-Maske) strikt einhalten. Die bestmögliche Absonderung ist nicht zwingend für Personen erforderlich, die unter Punkt 1c fallen.
  • Hier greift eine Quarantäne nur, wenn das Gesundheitsamt sie ausdrücklich anordnet (Einzelfallentscheidung).
  • Es werden keine Kontaktpersonen mehr in Kindergemeinschaftseinrichtungen vom Gesundheitsamt definiert und sind somit auch nicht dem Gesundheitsamt zu melden.
  • Negativ getestete Personen im Rahmen einer Pool-Testung bzw. individuellen PCR-Testung können weiterhin ohne Anordnung des Gesundheitsamtes die Einrichtung sofort wieder besuchen.
  • Es erfolgt keine Schließung von Klassen oder Schulen durch das Gesundheitsamt. Erforderliche Maßnahmen bei erhöhtem Infektionsgeschehen sind mit der Schulaufsicht und dem Amt für Schule und Bildung abzusprechen.

Testungsmöglichkeiten

  • Qualifizierte Antigen-Schnelltests können bei allen zugelassenen Teststellen oder im städtischen Testzentrum durchgeführt werden.
  • PCR-Testungen können bei der Hausärztin/ bei dem Hausarzt oder im städtischen Testzentrum durchgeführt werden.
  • Terminvereinbarung bei Testungen im städtischen Testzentrum bei der städtischen Hotline unter 0211-89/96090

Betretungsverbot

  • Auch andere Kontaktpersonen (nicht Haushaltsmitglieder) sollten vom positiv-getesteten (Index-) Fall informiert werden und sich bestmöglich absondern.
  • Sollten unter diesen Kontaktpersonen betreuungspflichtige Personen (unter 12 Jahre oder geistig und körperlich beeinträchtigt) sein, können die Erziehungsberechtigten über gesundheitsschutz@dusseldorf.de mit dem Betreff Betretungsverbot eine solche Verfügung (z.B. zur Vorlage bei Arbeitgeber) beantragen.
  • Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
    • Name, Vorname und Geburtsdatum vom Indexfall
    • Daten des betroffenen Kindes (Name, Vorname und Geburtsdatum, Adresse)
    • Daten der Eltern (Name, Vorname und Geburtsdatum, Adresse)
    • Datum des letzten Kontakts zum Indexfall
    • Bestätigung des Arbeitgebers jeweils für beide Elternteile (Schreiben oder Mail), dass keine Möglichkeit auf Home Office besteht

Siehe auch: https://www.schulministerium.nrw/infektionsschutz