Erweiterte berufliche Tätigkeitsbereiche

  • Beitrag veröffentlicht:25. April 2020

Liebe Eltern,

seit Donnerstag gelten neue Regeln. Dies hat zur Folge, dass sich das Formular geändert hat. Eltern, die bisher nicht in die Personengruppe gefallen sind, werden gebeten, dieses Formular zu verwenden und sich zu melden, wenn eine Notbetreuung unabdingbar ist. Die aktuelle Liste finden Sie hier.

Alleinerziehende Elternteile, die einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder die sich aufgrund einer Schul- oder Hochschulausbildung in einer Abschlussprüfung befinden, haben ab dem 27. April 2020 Anspruch auf die Teilnahme ihres Kindes an der Notbetreuung, sofern eine private Betreuung nicht anderweitig organisiert werden kann. Dies gilt für jede Erwerbstätigkeit des alleinerziehenden Elternteils, unabhängig von der Auflistung der Tätigkeitsfelder, die sich aus der Anlage der CoronaBetrVO ergeben.
(Als alleinerziehend gelten Elternteile, die permanent ohne weitere erwachsene Person mit minderjährigen Kindern zusammen leben und diese erziehen.)

Zusätzlich findet ab heute keine Notfallbetreuung mehr am Wochenende und an Feiertagen statt. Dafür entfallen unsere beiden beweglichen Ferientage (22.05. und 12.06.).